Leistungen für Bildung und Teilhabe in Gestalt der Kostenübernahme von Nachhilfekosten sind nicht auf die Dauer von zwei Monaten begrenzt. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit einem Urteil entschieden.
Das Gericht hatte den Fall einer Realschülerin aus Iserlohn zu beurteilen, die mit ihrer Mutter von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II lebt. Das Job Center Märkischer Kreis hatte es abgelehnt, für die Schülerin der 9. Klasse länger als zwei Monate Kosten einer außerschulischen Mathematiknachhilfe zu tragen.
Das Sozialgericht Dortmund verurteilte das Job Center, für ein Schulhalbjahr die Nachhilfekosten von monatlich 78,00 Euro zu übernehmen. Wie sich aus den vorgelegten fachkundigen Stellungnahmen der Klassenlehrerin und des Mathematiklehrers ergebe, sei die Nachhilfe geeignet und erforderlich, um das Lernziel zu erreichen. Insoweit genüge es, wenn die Lernförderung erforderlich sei, um ausreichende Leistungen beizubehalten. Eine zeitliche Grenze der Lernförderung ergebe sich aus den gesetzlichen Vorgaben nicht. Insbesondere sei es unzulässig, die Bewilligung von Leistungen der außerschulischen Lernförderung auf zwei Monate zu begrenzen. Maßgeblich sei der konkrete Förderungsbedarf für das jeweilige Kind. Die von der Behörde vorgenommene pauschale Begrenzung des Anspruchs stehe der durch das Bundesverfassungsgericht angemahnten Verwirklichung von Chancengerechtigkeit für Kinder von langzeitarbeitslosen Eltern entgegen.
SG Dortmund – S 19 AS 1036/12 vom 20.12.2013, Pressemitteilung des SG Dortmund vom 17.02.2014
Kommentar von Rechtsanwalt Imanuel Schulz:
Wenn Ihr Kind Hilfe in der Schule braucht, reden Sie mit den Lehrern, ob Nachhilfe sinnvoll ist und beantragen Sie die Übernahme von Nachhilfekosten. Eine Befristung müssen Sie nicht hinnehmen. Stellen Sie den Antrag schriftlich mit dem Verweis auf die Lehrer. Falls das Jobcenter nicht hilft, beantragen wir für Sie eine Einstweilige Anordnung bei Gericht. Der Richter wird dann kurzfristig entscheiden.
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