Anwalt Familienrecht Berlin

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Imanuel Schulz

Anwalt Scheidung Familienrecht

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    Wir helfen Familien, die in Not geraten sind. Wir beraten Sie bei allen familienrechtlichen Fragen, wie Sorgerecht, Unterhalt und Scheidung

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    Anwalt Familienrecht Friedrichshain-Lichtenberg

    Thema 1

    Scheidung OHNE Anwalt

    Besonders im Internet kursieren immer wieder Aussagen über die Möglichkeit einer Scheidung ohne Anwalt….

    Thema 2

    Scheidung MIT Anwalt

    Als erfahrene Rechtsanwälte übernehmen wir die Einreichung Ihrer Scheidungsunterlagen bei dem für Sie zuständigen Familiengericht …

    Ihr Anwalt in Familiensachen stellt die 20 besten Scheidungstipps vor

    Man sollte meinen, dass das Ende eines gemeinsam geplanten Lebensweges für sich genommen schon tragisch genug ist. Die anwaltliche Erfahrung hat jedoch gezeigt, dass in vielen Fällen die wirkliche Tragik gerade erst beginnt. Am Ende einer Beziehung stehen oft nicht mehr erwiderte Gefühle, fehlendes Vertrauen in den noch Partner oder man hat sich entzweit.

    In unserer Kanzlei in Berlin stehen wir Ihnen im einer Scheidung bei und beraten Sie gerne.

    Rund um das Thema Scheidung legt ihnen ihr Anwalt für Scheidungsrecht in jedem Fall folgende nützliche Hinweise ans Herz bzw. räumt mit bekannten Mythen auf:

    Die neu entstandene Lebenssituation ist bei einer bevorstehenden Scheidung für die Beteiligten nicht leicht und es stellt sich die Frage, wie man sich nach dem Einreichen des Scheidungsantrages richtig verhält.

    Für die Bestimmung des Zeitpunktes ist der anwaltliche Rat folgender:

    Eine Trennung von Tisch und Bett ist in diesem Falle auch wörtlich zu verstehen, denn abgesehen von dem Willen von mindestens einem Ehepartner sich scheiden zu lassen, muss dies auch objektiv, das heißt durch nach außen hin verkörpertes Verhalten erkennbar sein. Es muss somit eine räumliche Trennung erfolgen, die für einen hypothetischen Dritten erkennbar ist, damit es zu einer Trennung im Rechtssinne kommen kann, rät Ihnen Ihr Anwalt für Familienrecht. Auch alte zum täglichen Zusammenleben gehörende Tätigkeiten müssen sofort eingestellt werden. Kein Wäsche waschen, kein Putzen, Einkaufen oder auch Kochen. Ein „Einknicken“ aufgrund alter Gewohnheiten darf Ihnen nicht unterlaufen. Selbstredend ist auch das gemeinsame Ehebett zur Tabuzone erklärt. Sie haben für die Bestimmung des Trennungsjahres somit weder räumlichen Kontakt zur ihrem noch Ehepartner, noch darf es zu ehelichen Versorgungsleistungen kommen.

    Besonders in Familiensachen weiß der Anwalt im Familienrecht, dass es während einer Scheidung dem einen oder anderen Ehepaar schwer fallen wird, nicht doch eine zerrüttete Ehe wieder zum Laufen bringen zu wollen, gerade wenn Kinder beteiligt sind, ist dies nur allzu verständlich. Es stellt sich nun die Frage, ob bei einem Versöhnungsversuch nicht das Trennungsjahr neu zu laufen beginnt.

    Das rät Ihnen der Anwalt:

    Das Trennungsjahr soll dem Ehepaar ja gerade dienlich sein, das heißt, hier soll ja gerade der Wert der Beziehung auf die Probe gestellt werden. Wenn es der Partner in dieser Zeit schafft, gut ohne den anderen zu leben, dann ist auch für das Gericht ersichtlich, dass sich die Ehe keinen Sinn mehr macht. Dauert dieser Versuch nur ein paar Wochen an, so ist dies unerheblich.

    Es mag zwar anfangs ökonomisch klingen, insbesondere, wenn sich beide Parteien noch miteinander ins Benehmen setzen können. Jedoch ist Vorsicht geboten. Ein Anwalt kann im Falle einer Scheidung auch nur Interessenvertreter einer Partei sein. Machen sie sich hier bewusst, dass sie und ihr Ex-Partner rechtlich in einem Prozess Gegner sind und der Anwalt die Partei vertreten wird, deren Mandat er hat. Als Beteiligtenvertreter einer Partei.

    Einvernehmliche Scheidung als Ausnahme

    Sind jedoch all die klärungsbedürftigen Dinge wie Kinder, Hausrat, Versorgungsausgleich etc. unstreitig zwischen den Ehegatten , bleibt einem es einem Gatten unbenommen, nur einen Anwalt für die Scheidung zu nehmen, sofern der andere Teil nur noch in die Scheidung einwilligen mag. Diesen Ausnahmefall gestattet der Gesetzgeber.

    Im Scheidungsrecht geht ferner das Gespenst um, ein Ehegatte könne den anderen dadurch übervorteilen, dass er in der gesamten Umgebung des Ehepartners Beratungsgespräche mit Anwälten für Scheidungsrecht führt, um es dem Ehepartner unmöglich zu machen, vermeintlich gute Anwälte für die bevorstehende Scheidung zu erhalten. Hier rät Ihnen der Anwalt, sich zurückzulehnen und das Trauerspiel mit einem lachenden und einem weinendem Auge zu verfolgen. Denn, es wird ihrem noch Partner zum einen nur schwer möglich sein, dies finanziell zu bewerkstelligen, noch wird es jemals zu wenig Anwälte geben.

    Nicht selten verlässt einer der Eheleute im Streit die eheliche Wohnung. Darauf folgt dann die Trennung. Die Problematik wird dem voreilig handelnden Ehepartner dann klar, wenn es um die Ansprüche gegen seinen noch Gatten geht.

    Das Rät Ihnen der Anwalt:

    Ganz gleich, welche Ansprüche Ihnen zustehen, machen Sie sich bewusst, dass diese zivilrechtlichen Ansprüche nur eine stumpfe Waffe sind, wenn sie nicht in letzter Konsequenz auch prozessual durchzusetzen sind. Dafür tragen sie dann die Last, diesen Beweis im Prozess zu führen. Deshalb machen sie von Gehaltsabrechnungen, Dokumenten und Urkunden ihrer Kinder, Arbeitsverträgen, Sparbüchern etc. Kopien, da sie nicht zwangsläufig davon ausgehen können, dass ihr Partner ihnen bereitwillig Auskünfte erteilt und eine Anforderung dieser Kopien vom Ex-Partner mitunter langwierig sein kann.

    Das in einer Illustrierten zum Thema Scheidung genannte Trickspiel mit dem neuen Partner, welcher als guter Freund getarnt wird, um weiter Unterhalt zu kassieren, rangiert zwar weiter unter den Top-Tipps, weshalb er hier auch aufgeführt ist. Wir meinen dazu jedoch, dass dies ein alter Hut unter den Scheidungstricks ist. Hier bedarf es keiner weiteren Vertiefung.

    Ebenso scheint in der Hitze des Gefechts das leerräumen der Wohnung als probates Mittel, um dem Partner „eins auszuwischen“ oder weil man einfach glaubt, das stehe einem für die erlittenen Strapazen nun zu. Von dem strafrechtlich relevanten Verhalten ganz zu schweigen, hat der Partner selbstverständlich sachenrechtliche Herausgabeansprüche gegen den Ex-Partner. Sollte der Ex-Partner nicht reagieren, so kann bei Gericht ein Hausratsaufteilungsverfahren eingeleitet werden. Es werden somit im besten Fall genau die besitzrechtlichen Verhältnisse wiederhergestellt, wie vor der Leerräumung. Es ist für alle Beteiligten nur ein weiteres kräftezehrendes und vor allem unnötiges Verhalten, welches die Fronten verhärtet und dem Ziel einer gütlichen Trennung nicht zuträglich ist.

    Immer wieder auch beliebt ist folgernder Trick:

    Die Situation einer zu Bruch gegangenen Ehe zu beurteilen, d.h. den Sachverhalt vollends zu erfassen und zu beurteilen, würde vermutlich binnen weniger Tage erledigt sein. Schon viel schwieriger ist die rechtliche Würdigung des Versorgungsausgleiches. Wenn es ein Ex-Partner darauf anlegt, kann dieser durch diverse Verzögerungstaktiken das Verfahren monatelang in die Länge ziehen. Man lässt sich beispielsweise beim Ausfüllen der Dokumente wochenlang Zeit. Gründe dafür können unter anderen die fortlaufenden Unterhaltszahlungen sein. Jeder Tag, um den sich das Verfahren verlängert, ist bares Geld wert.

    Eine weitere Masche um sich vom dem leidigen Ex-Partner noch weiter finanzieren zu lassen, ist folgender: man stellt sich einfach krank, oder man müsste sich zur Zeit besonders intensiv um die Kinder kümmern, meist ist dies der Elternteil, bei welchem die Kinder wohnen. Es empfiehlt sich hier bei begründetem Verdacht, ein Verfahren wegen versuchtem Prozessbetrug einzuleiten bzw. sich diverse Gutachten über den Gesundheitszustand des Ex- Partners geben zu lassen.

    Anders herum geht dies natürlich auch:

    Um den drohenden Unterhaltszahlungen zu entgehen, wird der unterhaltspflichtige Partner bewusst nachlässig, er will gerade die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses herbeiführen oder kann einfach gerade keine Arbeit finden. Ein gerichtsnotorisches Verhalten, denn allzu oft, wurde der als Aussteiger und Vagabund verschriene Ex-Partner doch von Freunden und Bekannten entgegen seiner Behauptung mit viel Eifer beim Verladen von Kisten eines Möbelunternehmens oder in Bauarbeitermontur wiedergesehen. Einfach ein kurzer Klick mit ihrem Handy und sie sind auf der sicheren Seite.

    Ein Oldie, aber ein Goldie im Fundus des Scheidungsrechts und ein wahrer Klassiker der anwaltlichen Unterhaltung. Man kennt es, der eine Partner hat sich entwickelt, ist bereits innerlich längst über den Ex hinweg, während der andere sich vehement dagegen wehrt und an etwas festhalten will, was nur noch für ihn existiert, eine gemeinsame Zukunft. Die hier zum Teil hervortretenden Verhaltensmuster können schon fast kindlich wirken, denn anstatt sich vernünftig mit dem Partner an einen Tisch zu setzen und dem Ex-Partner einsichtig die Freiheit zu geben, die er begehrt, beginnt nun der eine Teil sich kategorisch gegen alles zu wehren, was für den anderen Freiheit bedeutet.

    Anders als beispielsweise bei der Eheschließung, welche zwei aufeinander Bezug nehmende Willenserklärungen verlangt, ist das Recht sich von seinem Partner zu lösen ein Recht, welches in letzter Konsequenz ohne die Zustimmung des Ehepartners erfolgen kann.

    Allerdings:

    Einen Wermutstropfen hat es dennoch. Für gewöhnlich muss eine Trennungszeit von einem Jahr laufen, damit die Eheleute als geschieden gelten. Dann müssen beide in die Scheidung einwilligen, sperrt sich ein Partner, so wird die Trennungszeit auf 3 Jahre ausgedehnt, dann ist jedoch die Ehe in jedem Fall als geschieden anzusehen. Der unwillige Partner kann somit nicht das unvermeidbare vermeiden, wenn aber auch verzögern.

    Heiraten bedeute, seine Rechte zu halbieren und seine Pflichten zu verdoppeln. So oder zumindest so ähnlich sah A. Schopenhauer das eheliche Zusammenleben. Die Frage stellt sich allerdings berechtigterweise. Wem gehört nun was und wem wird was in Zukunft gehören? Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Vermögen/ Eigentum welches vor der Eheschließung mit in die Ehe gebracht wurde, nun auch automatisch dem Partner gehört. Das deutsche Rechtssystem spricht von dem Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Es bedeutet, alles was der Partner selbst erwirtschaftet hat, steht auch a priori ihm zu. Allerdings kommt es im Falle einer Scheidung dann zu einer gerechten Aufteilung des gemeinsam Erwirtschafteten.

    Der zuvor genannte Punkt ist auch dann von Relevanz, wenn es darum geht, wie man sich vor einer bevorstehenden Scheidung verhalten darf in Bezug auf das eigene Vermögen. Gerade der Teil, der im Zuge einer Zugewinngemeinschaft am Ende mehr zahlt, reduziert so den Gesamtbetrag, welcher an Ende verteilt werden soll. Auf einmal kommt der noch Ehegatte auf die Idee das Geld regelrecht zu verprassen, bevor es dem Feind in die Hände fällt. Teure Reisen, Edelrestaurants, oder auch gerne mal Abende im Spielkasino. Man darf ja schließlich mit seinem Geld noch machen, was man will oder? Nicht ganz. Der BGH hat einer solchen Verhaltensweise hier einen Riegel vorgeschoben. Jeder Teil kann vom anderen in der Zeit des Trennungsjahres Auskunft über die Vermögensverhältnisse von anderen verlangen. Kann dem Partner nachgewiesen werden, dass das Guthaben mit Absicht verschwendet wurde, gerade um es nicht dem Ex zukommen zu lassen, so wird hier eine Schädigungsabsicht festgestellt, mit der Folge, dass der streitige Betrag am Ende bei der Berechnung hinzuberechnet wird.

    Wohl die niederste Form, die man in einem Rosenkrieg wählen kann. Das eigene Kind als Instrument. Um nun dem offensichtlich verhassten Ex – Partner eins auszuwischen, beschuldigt der andere Partner den Vater beispielsweise, er würde das Kind schlagen oder wäre spiel- oder drogensüchtig, würde zu Gewalt neigen oder hätte verfassungsfeindliche Gesinnungen. Der Einfallsreichtum ist scheinbar endlos. Was folgt ist eine Ermittlung von Amtswegen, wegen einer vermeintlichen Kindeswohlgefährdung. Reagiert der beschuldigte Partner dann vielleicht noch impulsiv und ungehalten über die haltlosen Behauptungen, so wird damit oft genug nur dem Ex- Partner in die Hände gespielt. Bewahren sie in jeglicher Hinsicht einen klaren Kopf und wenden sie sich lieber an einen Anwalt. Es können nämlich Besuchsrecht / Umgangsrecht eingeschränkt werden oder im schlimmsten Fall ganz untersagt. Hier wird nicht der Partner bloß geärgert, sondern sie schaden mit großer Bestimmtheit dem Kind, sowie der Beziehung ihres Ex-Partners zu ihrem Kind. Man sollte sich von daher nie zu so einem Verhalten verleiten lassen. Im Zweifel wird ein Familiengericht die Entscheidung treffen, welcher Umgang zum Wohle des Kindes ist und welcher nicht.

    Ein anderes Horrorszenario ist auch gegeben, falls einer der Ex-Partner bei seiner Trennung auch gleich noch das Kind mitnimmt. In diesem Fall muss Ihnen klar sein, dass nicht der eine oder der andere Teil das alleinige Sorgerecht, sowie das Aufenthaltsbestimmungsrecht hat, sondern es besteht bei beiden. Entzieht nun ein Partner dem anderen das Kind, so ist die eine Verletzung des Sorgerechts. Problematisch ist eine solche Situation erfahrungsgemäß besonders für Männer, bei denen die Frau mit samt dem Kind verschwunden ist. Die natürliche Betrachtungsweise von Ämtern und Behörden sieht nun mal die Kinder als das natürliche Anhängsel der Mutter, oder anders ausgedrückt dort, wo die Kinder naturgemäß am besten aufgehoben sind. Männer wollen nachvollziehbar ebenso zu ihrem Nachwuchs. Verlustängste wären hier schlechte Ratgeber, denn der Mann könnte, obwohl er ebenso wie die Mutter- auch nur das Beste will, übereilt und zu impulsiv Handlungen vornehmen, die die vorgefertigte Meinung bei den Ämtern und Behörden nur noch weiter manifestiert. Kommen sie nicht auf die Idee eigenmächtig Gleiches mit Gleichem zu vergelten und nun ihrerseits das Kind der Mutter wegzunehmen, sondern wenden sie sich an uns.

    Aus diesem Grund werden an dieser Stelle für sie noch ein paar Verhaltensregeln genannt, die sie allein schon aus Rücksicht auf Ihre Kinder berücksichtigen sollten. Weder sie noch ihr Partner sind hier die Hauptleidtragenden. Es sind bei allem Verständnis für ihre Situation immer noch ihre Kinder.

    • Ihre Kinder sind weder Frustbälle , noch Spielbälle. Lassen sie sich nicht dazu hinreißen, vor Ihren gemeinsamen Kindern schlecht über den Ex- Partner zu reden.
    • Weiterhin bewahren sie das Mindestmaß an wechselseitigem Respekt. Es darf deshalb nicht vorkommen, dass Absprachen mit dem Partner oder Verbote bei Ihnen nicht mehr gelten, sobald sie das Kind haben, da sie ja sowieso der bessere Elternteil sind. Ihr Ex- Partner wird es ihnen mit Gleichem vergelten. Die Folge trägt wie so oft das Kind. Es fehlt ihm dann im Laufe seiner Erziehung an Struktur und der Möglichkeit, sich zu orientieren. Machen sie sich auch bitte hier klar, sie halten keine Waffe in den Händen, mit der man gekonnt auf den Ex- Partner schießt, indem man seine Autorität untergräbt, sondern die zu formende Persönlichkeit ihres eigenen Kindes!
    • Auch für sie gilt, war ihr Erziehungsstil bislang ohne Beanstandungen, so halten sie den Kurs. Und hüten sie sich davor und sei es auch mal im Zorn gereizt, dem Kind die Schuld für das Scheitern der Ehe zu geben. Was leichtfertig dahingesagt wurde, bleibt oft ein Leben lang.
    • Geben sie nicht leichtfertig das gemeinsame Aufenthaltsbestimmungsrecht oder Sorgerecht auf. Auch hier ganz wichtig: Das Aufenthaltsbestimmungsrecht bestimmt, wo das gemeinsame Kind sich aufhalten darf. So kann es bei dem alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrecht sein, dass die Mutter mit dem Kind einfach hunderte Kilometer vom Vater wegzieht, obwohl dieser noch das Sorgerecht mit der Mutter teilt.

    Lassen sie sich durch die Antragsstellung zu des Partners nicht das Heft des Handelns aus den Händen nehmen. Es wird ihnen von daher auch geraten, ihrerseits selbst einen Scheidungsantrag zu stellen. Dies ist für die spätere Einflussnahme von Bedeutung.

    Seien sie nicht der Unterlegene. Nicht immer ist die Devise „Klügere gibt nach“ ratsam. Nach einem Streit übereilt das Haus zu verlassen, mag in vielen Fällen sozialadäquat erscheinen. Doch führen sie sich vor Augen, Dass die einmal aufgegebene Festung erst mühevoll zurückerobert werden muss. Mögen sie sich auch im Recht fühlen, ihre eigene Wohnung dann wieder betreten zu dürfen, wann es ihnen passt, so reicht ein Anruf bei der Polizei um die potentielle Gefahr vor dem Haus, wenn nötig mit Gewalt zu entfernen. Sie haben in diesem Fall schlechtere Karten. Sitzen sie es aus, denn in vielen Fällen sieht man ihnen den freiwilligen Auszug bzw. das Verlassen als Schuldeingeständnis nach, und dass sie durch das Verlassen die Auffassung vertreten, es gehe der Familie ohne den letztlich einsichtig gewordenen „Tyrann“ besser. Letztlich entscheidet ein Familiengericht darüber, wer in der Wohnung bleiben darf. Bleiben sie also an Ort und Stelle und konsultieren sie in solchen Fällen lieber sofort uns.

    Oft vernachlässigt wird bei einer Trennung auch die Frage des Versicherungsschutzes. In vielen Fällen ist der eine Ehegatte beim anderen mitversichert. Sie haben nach der Scheidung selbst nur wenig Zeit (3 Monate) sich bei der gesetzlichen Krankenversicherung beizutreten. Die Krankenkasse ist gesetzlich dazu verpflichtet sie aufzunehmen.

    Wird diese Frist versäumt, so besteht die Gefahr dass sie nicht mehr krankenversichert sind, also keinen Krankenversicherungsschutz haben.

    Lassen sie es nicht so weit kommen. Überlegen sie sich bereits während der Trennungsphase, ob sie weiterhin bei der gesetzlichen Krankenkasse ihres Ehegatten bleiben möchten oder ob sie sich lieber eine andere Krankenkasse suchen.

    Nur in Ausnahmefällen gestattet das Gesetz eine Trennung, wenn das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Die ist jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen gestattet. Solche Härtefallscheidungen kommen dann in Betracht, wenn es erwiesenermaßen zu Gewaltexzessen kommt, der Ex-Partner offenbar kriminell ist oder Alkoholiker. Jeder Sachverhalt muss individuell geprüft werden. In solchen Ausnahmefällen sind die physischen oder Psychischen Belastungen so gravierend, dass es der leidtragenden Partei nicht mehr zuzumuten ist, an der Ehe festzuhalten.

    Oftmals gestellt auch die Frage, ob nicht der Scheidungsantrag auch ohne einen Anwalt geht. Der begehrte Scheidungsantrag kann nicht selbst gestellt werden. In Falle einer Scheidung besteht der Zwang einen Anwalt zu beauftragen, der sog. Anwaltszwang. Der Scheidungsantrag kann beim entsprechenden Amtsgericht / Familiengericht durch den Anwalt eingereicht werden.

    Das bedeutet für sie also, dass sie am besten 2, jedoch mindestens einen Anwalt beauftragen müssen.

    Oftmals gehen zwei Menschen den Bund fürs Leben ein und schenken vermögensrechtlichen Aspekten dabei kaum Beachtung. Kaum einer verschwendet Gedanken an einen Ehevertrag oder derAspekte bleiben da meistens aus. Absprachen zu treffen wird oft als erster Makel an einer sonst so perfekten Beziehung gesehen.

    Ehevertrag für die Gütertrennung

    Treffen beide Parteien hier keine Vorkehrungen, so treten beide in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Am Ende einer solchen Ehe wird dann gerecht verteilt. Wer dies jedoch nicht möchte, kann ohne weiteres eine Gütertrennung vereinbaren. Dafür muss ein Ehevertrag geschlossen werden.

    Unproblematisch ist auch das Abschließen eines Vertrages zur Gütertrennung nach der Eheschließung. Es ist somit nach wie vor möglich, Regelungen im vermögensrechtlichen Bereich zu treffen.

    Anfechtbarkeit des Ehevertrages

    Aus anwaltlicher Sicht auch sehr interessant ist die Frage nach der Anfechtbarkeit des zwischen den Ehepaaren geschlossenen Ehevertrages. Zwischen den Ehepaaren war beispielsweise eine Gütertrennung durch einen zuvor geschlossenen Ehevertrag geregelt. Nach der Scheidung begehrt eine Partei nun doch mehr als ihr vertraglich zustehen würde und ficht kurzerhand den Ehevertrag an.

    Abschließend kann gesagt werden, dass die hier genannten Ratschläge Ihnen zwar hoffentlich weiterhelfen werden, sie ersetzen jedoch eines nicht und das ist eine fachmännische Beratung durch einen Anwalt.

    Wie sie sehen, kommen bei einer Eheschließung oder einer Scheidung viele Rechtsgebiete zur Anwendung. Es sind zahlreiche und unterschiedliche Aspekte aus Versicherungsrecht, Arbeitsrecht Erbrecht, Familienrecht, Steuerrecht zu beachten, um einige zu nennen.

    Wir möchten, dass sie in solchen Angelegenheiten auf der sicheren Seite stehen.

    Wir begleiten sie von der Eheschließung bis zur Scheidung und gehen auch diesen schwierigen Weg mit Ihnen bis zum Schluss. Damit sie die Freuden der Ehe unbeschwert genießen können oder eben nach einer Trennung nicht über Maß mit rechtlichen Angelegenheiten behelligt werden, übernehmen wir für sie gerne den rechtlichen Teil. Ihnen steht ein kompetentes Team von Anwälten in Berlin zur Seite.

    Das sagen unsere Klienten:


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    Imanuel Schulz

    Anwalt Familienrecht Berlin | Anwalt Scheidung

    Rechtsgebiete:
    Familienrecht, Arbeitsrecht, Sozialrecht

    Fortbildung: Erfolgreiche Teilnahme am Fachanwaltskurs Sozialrecht 2015 im Rahmen der Ausbildung zum Fachanwalt für Sozialrecht.

    „Ich möchte allen Menschen unabhängig vom Einkommen Hilfe anbieten. Selber war ich arbeitlos nach dem Studium. Diese Erfahrung war prägend. Deshalb bin ich mit ganzem Herzen Anwalt im Sozial- und Arbeitsrecht.“

    Astrid Ackermann

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    „Seit vielen Jahren helfe ich Familien vertrauensvoll und erfolgreich bei Scheidungsfragen, Unterhalt und Sorgerecht im Familienrecht. Einfühlungsvermögen mit dem Mandanten und Erfahrung mit dem Familiengericht sind dafür Voraussetzung.“

    10 Irrtümer über Ehe und Scheidung im Familienrecht

    1. Irrtum – Einvernehmliche Scheidung ohne Anwalt

    Falsch: „ Bei einer einvernehmlichen Scheidung ist ein Anwalt nicht zwingend.“

    Richtig: Auch für eine einvernehmliche Scheidung ist im deutschem Familienrecht ein Anwalt zwingend. Zumindest muss sich der Antragssteller von einem Anwalt für Familienrecht vertreten und beraten lassen.

    Hier steht Ihnen die Kanzlei Anwalt Familienrecht Berlin gerne zur Verfügung.

     

    2. Irrum – Scheidung einer kurzen Ehe

    Falsch: „Eine Kurzehe kann einfach und schnell annulliert werden.“

    Richtig: Auch eine Kurzehe muss das gleiche Prozedere einer langjährigen Ehe durchlaufen, um diese dann aufheben zu lassen. Es ist also unerheblich, wie lange die Ehe gehalten hat, auch wenn sie nur für einen einzigen Tag hielt. Für eine Scheidung werden immer die Einhaltung eines Trennungsjahres und die Antragsstellung eines Ehepartners vorausgesetzt.

    Nehmen sie Kontakt mit Anwalt-Familienrecht-Berlin auf, um sich bestmöglich bei einer Scheidung beraten und vertreten zu lassen!

     

    3. Irrtum – Zustimmung für eine Scheidung

    Falsch: „Ohne die Zustimmung beider Ehepartner kann eine Ehe nicht geschieden werden.“

    Richtig: Für die Scheidung einer Ehe ist die Zustimmung des anderen Ehepartners nicht zwingend erforderlich. Wichtig ist, dass ein Ehepartner einen Antrag auf Ehescheidung stellt und somit seine Willenserklärung abgibt.

    Achtung! Eine bloße Erklärung, die Ehe einfach beenden zu wollen, reicht nicht aus. Hier muss der Antragssteller überzeugende Argumente liefern und sich von einem Anwalt für Familienrecht vertreten und beraten lassen.

    Ihr Anwalt-Familienrecht-Berlin wird Ihnen bei der richtigen Formulierung zur Seite stehen!

     

    4. Irrtum – Die Kosten einer Scheidung senken

    Falsch: „ Der Ehepartner, der weniger verdient, sollte den Antrag auf Scheidung stellen, da es dann kostengünstiger ist.“

    Richtig: Es ist irrelevant, wer den Antrag stellt, denn zur Berechnung der Scheidungskosten werden beide Einkünfte berücksichtigt. Auch Einkünfte aus Kapitalvermögen, Steuerrückzahlungen und Einmalzahlungen (z.B Weihnachtsgeld und Urlaubsgeld) werden dazu gezählt.

    Ein Anwalt für Familienrecht kennt die Berechnungspositionen, die für die Scheidungskosten relevant sind. Für eine genaue Berechnung wird sich Ihr Anwalt-Familienrecht-Berlin kümmern!

     

    5. Irrtum – Dauernd getrennt leben statt Scheidung

    Falsch: „Eine Scheidung ist unnötig und teuer, wenn man doch einfach dauernd getrennt leben kann.“

    Richtig: Eine dauerhafte Trennung ohne eine Scheidung ist selbstverständlich möglich.

    Aber! Wenn es um die Kosten geht, kann es bei einer späteren Scheidung noch teurer werden. Denn der Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs ist nicht der Tag der Trennung, sondern der Tag an dem der Scheidungsantrag zugegangen ist. Das heißt, dass alle erwirtschafteten Vermögenswerte, die während des Getrenntlebens entstanden sind, dem „ehemaligen“ Ehepartner bei einer späteren Scheidung zugutekommen. Zudem können beide Ehegatten nicht mehr heiraten, solange die Ehe besteht – und ein weiterer Nachteil ist die Erbberechtigung des anderen Ehegatten. Auch wenn dies durch ein Testament geändert werden kann, bleibt der Ehegatte zumindest pflichtteilberechtigt.

    Es ist daher ratsam bei einer Scheidung einen Anwalt für Familienrecht zu beauftragen, um die Scheidungskosten so gering wie möglich zu halten. Ihr Anwalt-Familienrecht-Berlin wird für Sie den kostengünstigsten Weg finden!

     

    6. Irrtum – Unterhalt für den Ex-Ehepartner nach der Scheidung

    Falsch: „Nach der Scheidung hat der Ex-Ehepartner einen Unterhaltsanspruch auf höchstens 3 Jahre.“

    Richtig: Ob und wie lange der geschiedene Ehegatte einen Anspruch auf Unterhalt hat, hängt von einigen Kriterien ab. Hier hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es auch auf den Einzelfall ankommt. Entscheidende Kriterien sind ehebedingte Nachteile, die Betreuungssituation der Kinder und konkrete Umstände der Gestaltung der Ehe.

    Ob und wie lange ein solcher Anspruch auf Unterhalt besteht, wird Ihnen Anwalt-Familienrecht-Berlin dann sagen können!

     

    7. Irrtum – Unterhalt für  die Kinder nach einer Scheidung

    Falsch: „ Für die Kinder muss nach einer Scheidung nur bis zum 27. Lebensjahr Unterhalt gezahlt werden.“

    Richtig: Die Dauer der Unterhaltszahlung an die Kinder hängt immer von deren Ausbildungsabschluss ab. Denn Unterhalt wird so lange gezahlt bis das Kind die erste Ausbildung beendet hat. Der Anspruch auf Unterhalt des Kindes kann also noch vor oder erst nach dem 27. Lebensjahr bestehen. Ob überhaupt eine Unterhaltsverpflichtung nach der Scheidung vorliegt, ist von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten abhängig.

    Ihr Anwalt-Familienrecht-Berlin wird Sie in Sachen Unterhalt bestens beraten und vertreten.

     

    8. Irrtum – Scheidungsfolgenvereinbarung für den Fall einer Scheidung

    Falsch: „ Wenn eine privatrechtliche Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen wurde, muss nichts mehr geregelt werden.“

    Richtig: Eine Scheidungsfolgenvereinbarung wird von Eheleuten getroffen, um die Folgen einer Scheidung zu regeln. Wird in dem Vertrag aber der Versorgungsausgleich ausgeschlossen bzw. geändert oder der Zugewinnausgleich geregelt, dann muss dies notariell beurkundet werden.

    Wenden Sie sich für eine fehlerfreie Scheidungsfolgenvereinbarung an Anwalt-Familienrecht-Berlin und lassen Sie sich dabei gut beraten!

     

    9. Irrtum – Haftbare Schulden nach einer Scheidung

    Falsch: „ Nach einer Scheidung haften die Ehegatten für die Schulden des anderen.“

    Richtig: Grundsätzlich haften die Ehepartner für ihre eigenen verursachten Schulden. Auch nach einer Scheidung ändert sich dieser Grundsatz nicht. Eine Ausnahme könnte aber dann bestehen, wenn die Ehegatten einen Vertrag gemeinsam unterzeichnet haben.

    Tipp! Sollten Sie eine Rechnung bekommen, welche Ihr Ex-Ehegatte verursacht hat, zahlen Sie vorerst nichts. Ein Anwalt für Familienrecht prüft, ob Sie der Forderung nachgehen müssen oder nicht. Hier ist Anwalt-Familienrecht-Berlin für Sie da und wird die Rechnung genauestens prüfen!

     

    10. Irrtum – Aufteilung des Vermögens nach einer Scheidung

    Falsch: „ Ab der Eheschließung gehört das vom Ehepartner mitgebrachte Eigentum und Vermögen beiden Eheleuten. Daher wird alles nach der Scheidung aufgeteilt.“

    Richtig: Wird eine Ehe geschlossen, so tritt das Ehepaar automatisch in den Güterstand der Zugewinngemeinschaft ein. Der Ehepartner, der Vermögenswerte innerhalb der Ehe hinzugewonnen hat, dem gehört es auch grundsätzlich. Bei einer Scheidung wird jedoch das von beiden Ehepartnern während der Ehe hinzugewonnene Vermögen ausgeglichen und gerecht aufgeteilt.

    Aber! Das Eigentum und Vermögen welches vor der Eheschließung einem Ehegatten gehörte, wird nicht mit in den Zugewinnausgleich miteinbezogen. Dasselbe gilt für Schenkungen und Erbschaften, die ein Ehegatte während der Ehe erhalten hat.

    Kontakt zum Anwalt Familienrecht Berlin

    So erhält man als  lediger Vater das gemeinsame Sorgerecht

    Das Sorgerecht nimmt eine wichtige Stellung im deutschen Familienrecht ein und spielt eine große Rolle, wenn Eltern sich trennen. Daher ist es wichtig, eine klare Regelung zu finden, um ein geregeltes Zusammenleben mit den Kindern zu ermöglichen. Vor allem Väter spielen eine zentrale Rolle im Leben eines Kindes, welche beim Sorgerecht aber oft zu kurz kommen. Seit dem Jahre 2013 haben sich aber einige Regelungen zugunsten des unverheirateten Vaters geändert. Anwalt-Familienrecht-Berlin stellt Ihnen die wichtigsten Schritte vor, mit dem Sie als lediger Vater das gemeinsame Sorgerecht erhalten können.

    1. Schritt: Das Gespräch suchen

    Es stellt sich zunächst die Frage in welcher Beziehungssituation Sie als Vater stehen. Sind Sie mit der Kindesmutter noch in einer Beziehung oder nicht? Sollten Sie in einer Beziehung sein, ist es ratsam erstmal mit Ihrer Partnerin frühzeitig über das Sorgerecht zu reden, am besten schon vor der Geburt des Kindes. Aber auch, wenn Sie nicht mit der Mutter des Kindes zusammen sind, ist ein erstes ruhiges Gespräch, der vernünftigste Schritt. Denn grundsätzlich hat bei nicht verheirateten Eltern, zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Sorgen Sie also für eine konfliktfreie Einigung, zum Wohle des Kindes.

    2. Schritt: Gemeinsames Sorgerecht durch Sorgeerklärung

    Unverheiratete Eltern können erklären, dass sie die Sorge gemeinsam übernehmen wollen (Sorgeerklärung). Sind sie sich darüber einig, so müssen sie nur eine offizielle, schriftliche Erklärung beim Jugendamt oder einem Notar abgeben. Dabei erklärt die Mutter, dass sie das Sorgerecht teilen möchte und der Vater, dass er das Sorgerecht annimmt. Das so erhaltene gemeinsame Sorgerecht besteht dann auch im Falle einer Trennung weiter.

    Ihr Anwalt-Familienrecht-Berlin kann Ihnen selbstverständlich dabei helfen die richtige Formulierung zu finden!

     

    3. Schritt: Gemeisames Sorgerecht durch Heirat

    Falls Sie Vorhaben zu heiraten, können Sie das gemeinsame Sorgerecht auch auf diesem Wege erhalten. Denn im deutschen Familienrecht steht den Eltern das Sorgerecht gemeinsam zu, wenn sie einander heiraten.

    4. Schritt: Gemeinsames Sorgerecht durch das Familiengericht

    Immer öfter kommt es jedoch leider vor, dass Eltern gar nicht oder nicht mehr in einer Beziehung sind. Konflikte und Streitigkeiten um das Sorgerecht, sind vor allem nach einer Trennung keine Seltenheit mehr. Viele Mütter verweigern dann, mit dem trotzdem am Kind interessierten Vater, das Sorgerecht zu teilen.

    In solchen Fällen kann nur noch das Familiengericht dem Vater die gemeinsame Sorge übertragen. Vor dem Jahre 2013 brauchte der Vater für die gerichtliche Übertragung die Zustimmung der Mutter. Mittlerweile hat sich diese Regelung zeitgemäß geändert. Dafür muss der Vater zunächst einen Antrag an das Familiengericht stellen. Dieser kann formlos und per Post an das zuständige Gericht für Familienrecht abgeschickt werden. Grundsätzlich muss dem Antrag stattgegeben werden, es sei denn, eine gemeinsame Sorge widerspricht dem Kindeswohl. Trägt die Mutter keine Gründe vor, die einem gemeinsamen Sorgerecht entgegenstehen, so wird vermutet, dass ein geteiltes Sorgerecht dem Kindeswohl nicht widerspricht.

     

    5. Schritt: Die Mutter widerspricht dem Antrag auf gemeinsames Sorgerecht

    Will die Mutter auf keinen Fall, dass der Vater das geteilte Sorgerecht bekommt, wird sie einige Gründe vortragen, die dem Kindeswohl widersprechen.

    Achtung! Spätestens ab diesem Zeitpunkt sollte professionelle Hilfe von einem Anwalt für Familienrecht herangezogen werden. Ihr Anwalt-Familienrecht-Berlin wird Sie in dieser schwierigen Situation bestens beraten und vertreten.